Neue Regeln bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung

Autor: RA Thomas Neumair, eingestellt am: 28.02.2021

Wie das Bundesverwaltungsgericht in einer kürzlich erschienenen Pressemitteilung bekannt gegeben hat, hat es am 17.03.2021 eine grundlegende Entscheidung hinsichtlich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Trunkenheitsfahrten getroffen. Bisher galt, dass eine solche Untersuchung von der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig dann angeordnet werden konnte, wenn die Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille überschritten hatte. In seiner jüngsten Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr nicht allein auf die Blutalkoholkonzentration ab, vielmehr genügt es zukünftig auch, wenn ein Alkoholspiegel von mehr als 1,1 Promille im Blut gemessen wird und zusätzlich keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar sind. In diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Zweifel an der Fahreignung aufgrund der dann sehr wahrscheinlich vorliegenden erheblichen Alkoholgewöhnung aufzuklären, wozu es sich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedienen kann. Durch die Entscheidung ist mit der vermehrten Anordnung von medizinischen, psychologischen Untersuchungen durch die Fahrerlaubnisbehörden zu rechnen, da zwar der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit bereits ab 1,1 Promille vorliegt, Trunkenheitsfahrten mit 1,6 Promille oder mehr aber - im Vergleich zu anderen Fahrten unter Alkoholeinfluss - relativ selten sind.