Aktualisierung der Öffnungszeiten hinsichtlich Corona // verfassungsgerichtliche Entscheidungen zum Zugang der Verteidigung zu weiteren Akteninhalten bei Messungen im Rahmen von Bußgeldverfahren

Autor: RA Thomas Buchner, eingestellt am: 14.02.2020

Wegen der weiter anhaltenden Gefährdungslage aufgrund der Corona-Pandemie und der hierzu aktualisierten staatlichen Maßnahmen haben auch wir uns entschlossen, unsere bisherige Vorgehensweise beizubehalten. Die Kanzlei bleibt daher weiterhin für persönliche Vorsprachen und Besprechungstermine geschlossen. Selbstverständlich sind wir wie gewohnt telefonisch und per E-Mail für Sie da. Dies gilt auch während der kommenden Feiertagszeit, die Kanzlei ist bis zum 31.12.2020 mit einer urlaubsbedingt geringeren Anzahl von Mitarbeitern an den regulären Werktagen (Mo-Fr) erreichbar. Der Monat Dezember hat aber nicht nur unerfreuliche Nachrichten, sondern insbesondere für all jene, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, auch gute Neuigkeiten. Bekanntlich war die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Frage, ob Unterlagen wie die Bedienungsanleitung oder die Wartungshistorie eines Messgeräts an den Verteidiger herausgegeben werden muss, wenn sie zwar vorhanden ist, sich aber nicht bei der Gerichtsakte befindet, bisher äußerst restriktiv und hat einen solchen Anspruch regelmäßig verneint. Am 16.12.2020 sind nun allerdings zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 12.11.2020, Az.: 2 BvR 1616/18) und des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2020, Az.: 1 VB 64/17) veröffentlicht worden. Es ist nun höchstrichterlich geklärt, dass ein solcher Anspruch der Verteidigung grundsätzlich besteht. Dies vermittelt damit neue Ansatzpunkte für eine Überprüfung von Messungen im Rahmen von Bußgeldverfahren. Besonders pikant: Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des OLG Bamberg (Beschluss v. 19.06.2018, Az.: 3Ss Owi 672/18) mit dem Diktum auf, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet sei. Die bayerische Strafgerichtsbarkeit war bisher zulasten des Betroffenen in diesem Bereich mit am strengsten.