Gebühren

Der Rechtsrat, den Sie von uns erhalten, ist eine Form der Dienstleistung, die natürlich auch vergütet werden muss.

Wir klären für sie selbstverständlich gerne Deckungsfragen mit Ihrer Rechtschutzversicherung ab. Sollten Sie aber keine Rechtschutzversicherung haben, so geben wir Ihnen gerne an dieser Stelle einige Informationen zu unseren Abrechnungsmodalitäten. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Varianten: die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, also die gesetzlich vorgesehene oder die nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

Bei der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hängt die Höhe unseres Honorars von dem betroffenen Rechtsgebiet ab, den für dieses Rechtsgebiet geltenden Vorschriften und den konkret entfalteten Tätigkeiten.

Im Zivilrecht z.B. berechnen sich unsere Gebühren nach der Höhe des so genannten Gegenstands- oder Streitwertes (z.B. Höhe der Schadensersatzforderung) und dem variablen Gebührensatz, bei dem Anwalt, wie auch dem Arzt beim Privatpatienten z.B. ein gewisser Rahmen eröffnet ist.

Die wichtigsten Gebühren sind z.B. im außergerichtlichen Bereich die Geschäftsgebühr (Rahmen 0,5 – 2,5) im gerichtlichen Bereich z.B. die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.

Hinzu kommen natürlich Auslagen, Reisekosten, Gebühren bei Abschluss eines Vergleichs sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Im Straf- oder Verwaltungs- oder Sozialrecht berechnet sich die gesetzliche Vergütung nicht immer nach einem Gegenstandswert. In der Regel ist hier vom Gesetzgeber für einzelne Tätigkeiten (z.B. die Einarbeitung in einen Fall, Terminsteilnahme, bestimmte Verfahrensabschnitte z.B. im Strafverfahren) Gebührenbeträge vorgesehen, bei denen auch ein bestimmter Rahmen für den Anwalt besteht.

Über die Vergütung im Einzelnen beraten wir Sie gerne konkret.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie oder in welchem Umfang Sie unsere Unterstützung brauchen, rufen Sie uns zu einer Erstberatung an. Diese Beratung kann dann genau die Frage klären und dauert in der Regel nicht allzu lange. Hier geben wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage, in der Regel mangels Kenntnis aller Unterlagen aber noch keine abschließende und verbindliche Wertung Ihres Anliegens.

Für ein solches Erstberatungsgespräch gibt es grundsätzlich keine festgelegten Anwaltsgebühren. Wir werden insoweit eine Vergütungsvereinbarung treffen. Beim Verbraucher darf das erste Beratungsgespräch maximal 190,00 € zuzüglich Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer kosten.

Wollen Sie uns über die Erstberatung hinaus beauftragen, dann werden diese Kosten natürlich angerechnet.

Neben der Abdeckung in der Rechtschutzversicherung kommt, wenn Sie sich anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, grundsätzlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht. Gerne helfen wir Ihnen auch insoweit weiter.

Bitte werten Sie es nicht als persönliches Misstrauen, wenn wir Vorschüsse fordern. Erstens handelt es sich um eine übliche und zweitens aufgrund des Rechtsfallsvergütungsgesetzes berechtigte Vorgehensweise. Wir werden jedoch Vorschüsse schon im ersten Gespräch mit Ihnen abstimmen.