Kaufvertragsrecht
So banale Vorgänge des täglichen Lebens wie ein Kaufvertrag führen in der Praxis oft zu großen Problemen. Wir beraten Sie gerne, insbesondere, wenn es um Kaufverträge über Fahrzeuge geht, bei denen sich nach genauer Inspektion oder anlässlich einer Wartung oder Reparatur herausstellt, dass z.B. das Fahrzeug z.B. unfallbeschädigt ist, obwohl Sie es unfallfrei gekauft haben, der Tachostand nicht dem entspricht, der im Kaufvertrag aufgeführt ist oder sich nach Übergabe anderweitige Mängel zeigen.
Besonderheiten gibt es im Kaufvertragsrecht vor allem beim Verbrauchsgüterkauf, egal ob dieser Kauf Aug in Auge mit dem Verkäufer oder auch über Internet bzw. telefonisch geschlossen wurde, zu beachten.
Auch der Kaufvertrag unter Kaufleuten birgt besondere Anforderungen, die sowohl Verkäufer als auch Käufer zu berücksichtigen haben. Auch bei Finanzierungen gibt es juristische Fallstricke.
Bei auftretenden Mängeln, also Funktionsstörungen oder Beschaffenheitsabweichungen oder der schlichten Feststellung, dass der Kaufgegenstand nicht so ausfällt, wie man das als Käufer erwartet hätte, gibt das Gesetz dem Käufer ein mannigfaltiges Instrumentarium an die Hand, wie ein Vertrag, sei es durch Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verändert werden kann. Allerdings gibt es hier eine Reihe von juristischen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber z.B. eine ordnungsgemäße Mängelrüge knüpft, so dass Sie sich hier unbedingt anwaltlichen Rats, noch besser anwaltlicher Tätigkeit bedienen sollten.
In gravierenden Fällen muss sogar ein gerichtliches, selbstständiges Beweissicherungsverfahren vorgeschaltet bzw. ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden, um schon im Vorfeld den drohenden Verlust von Beweisen unterbinden zu können. Wie das geht, erklären wir Ihnen gerne. Oftmals übernehmen Rechtschutzversicherungen vorgerichtliche Beweissicherungsgutachten ebenso wie gerichtliche.
Im Übrigen hat der Verkäufer, der seine Leistung schlecht, teilweise oder gar mit Schadensfolgen zu Ihren Lasten zu vertreten hat, auch die Anwaltsvergütung, die gegebenenfalls auch von einer Rechtschutzversicherung gedeckt würde, zu tragen.